Daraus ergebe sich, dass die Ausschreibung im offenen oder selektiven Verfahren zu erfolgen habe. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob es rechtmässig war, den Zuschlag für das SMS nicht der Beschwerdeführerin zu erteilen. Soweit diese geltend macht, die "Leistungen des Auftraggebers" sowie die nicht erwähnte Erstellung der Schemata müssten ausgeschrieben werden, sofern die Leistungen nicht effektiv inhouse erbracht würden, trifft dies zu. Davon geht im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin aus.