| |||||||||| | | |||||||||| | 5.6.2 Die Beschwerdegegnerin hat ein klares Bild davon, was sie bestellen wird, und so den voraussichtlichen Bestellumfang definiert. So erscheint es beispielsweise nachvollziehbar, dass sie aufgrund erwarteter Preissenkungen bei den Zählern mit der Beschaffung zusätzlicher Zähler zuwarten will. Es würde nun dem Gebot der Wirtschaftlichkeit (Art. 1 Abs. 3 lit. d IVöB) widersprechen, wenn bei der Bewertung auch solche Optionen mitberücksichtigt werden müssten, deren Wahl für die Vergabestelle nicht in Frage kommt.