Dies ist zu korrigieren. Der Beschwerdeführerin ist die volle Punktzahl zuzusprechen, womit ihr Gesamtergebnis um einen Punkt besser ausfällt. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.6 | |||||||||| | 5.6.1 Sodann bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin nur einen Teil der gewählten Optionen bei der Preisberechnung berücksichtigt habe. Die Bewertung könne nicht ausblenden, dass der ausgeschriebene Vertrag es vorsehe, möglicherweise einen erheblich anderen Inhalt oder Umfang zu haben, als dies grundsätzlich und unbedingt vereinbart werden soll.