| |||||||||| | | |||||||||| | 5.5.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Gewichtung des Unterkriteriums "Synergien bei gleichzeitiger Realisierung des Leitsystem-Projekts" bemängelt, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin offenbar den Synergien keine wesentliche Bedeutung zusprach. Es lag in deren Ermessen, andere Punkte als wichtiger zu erachten, weshalb das Gericht keine Veranlassung sieht, in die Gewichtung des Unterkriteriums einzugreifen (vgl. E. II/2.4). Hingegen ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdegegnerin bewusst für die getrennte Ausschreibung der Systeme entschieden hat. Daran muss sie sich messen lassen.