Sodann bestätigte die Beschwerdeführerin zwar, dass sie die Wartungs- und Lieferpflicht für Ersatzteile sowie die Geräte- und Softwareupdates erfüllen könne. Sie verwies aber erneut auf ihren Mustervertrag, welcher ein gegenseitiges Kündigungsrecht auf Ende eines Kalenderjahrs vorsieht. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin die Folgen dieser Unklarheit tragen liess und ihr unter dem genannten Unterkriterium nur einen Viertel der möglichen Punktzahl erteilte. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.5 | |||||||||| | 5.5.1