Insofern hatte sie dies bei der Bewertung des Kriteriums "Dienstleistung vor Ort" zu berücksichtigen. Berücksichtigt man sodann, dass bei der Zuschlagsempfängerin als Negativpunkt nur vermerkt ist, dass sie die Störungsbehebungsfrist nicht garantiert, bei der Beschwerdeführerin neben diesem Punkt aber noch die oben beschriebenen Einschränkungen hinzukommen, ist es nicht zu beanstanden, dass das Angebot der Beschwerdeführerin (ungewichtet) mit 2 und dasjenige der Zuschlagsempfängerin mit 2.5 Punkten bewertet wurde. Sodann bestätigte die Beschwerdeführerin zwar, dass sie die Wartungs- und Lieferpflicht für Ersatzteile sowie die Geräte- und Softwareupdates erfüllen könne.