| |||||||||| | | |||||||||| | Grundsätzlich vermochte die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, ihre eigenen Musterverträge dienten nur der Präzisierung ihrer Leistungen, nicht aufzulösen, was bei widersprechenden Vertragsbestimmungen gelten solle. Insofern ist der Abzug unter dem Kriterium "Flexibilität bei der Gestaltung von Service-, Wartungs- und Lizenzverträgen" vertretbar. Bei der Frage, ob sie den Entwurf des Servicevertrags akzeptieren könne, führte die Beschwerdeführerin aus, der Entwurf entspreche grundsätzlich ihrem Vertragsentwurf. Sie könne die Reaktionszeit, die Interventionszeit und die Interventionszeit vor Ort akzeptieren oder überbieten.