Verwendung einer Integrationsplattform ebenfalls mit einem Abzug bestraft wurde. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.2 | |||||||||| | 5.2.1 Die Beschwerdeführerin erachtet sodann den Abzug von 0.25 Punkten unter dem Unterkriterium "Aufwand für die Installation der Endgeräte" als unzulässig, weil ein Wireless M-Bus in der Ausschreibung nicht verlangt worden sei. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.2.2 Das Wireless M-Bus war gemäss den Beilagen der Ausschreibung ein Wunsch der Beschwerdegegnerin. Dass der Aufwand für die Installation der Zählergeräte einfacher ist, wenn das Wireless M-Bus bereits integriert ist, erscheint offensichtlich.