Da die Bedienung der geforderten Prozesse noch nicht umgesetzt ist, erweist es sich nicht als rechtsverletzend, dass der Beschwerdeführerin unter dem Unterkriterium "Den Bedürfnissen entsprechende Bedienung und Konfiguration der Integrationsplattform" nur (ungewichtet) 3 von 4 Punkten erteilt wurden. Dasselbe gilt für das Unterkriterium "Ausgewiesene Referenzanlagen mit angebotenem System", wo der Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Anwendung einer Integrationsplattform im Smart Metering Umfeld nur die Hälfte der möglichen Punkte zugesprochen wurde sowie für das Unterkriterium "Aufbau der Projektorganisation und Referenzen der Projektverantwortlichen", wo die fehlende Erfahrung in der