Dies gilt unabhängig davon, ob der EAT-Prozess der Beschwerdeführerin über eine optische Schnittstelle verfügt oder nicht. Da die Bedienung der geforderten Prozesse noch nicht umgesetzt ist, erweist es sich nicht als rechtsverletzend, dass der Beschwerdeführerin unter dem Unterkriterium "Den Bedürfnissen entsprechende Bedienung und Konfiguration der Integrationsplattform" nur (ungewichtet) 3 von 4 Punkten erteilt wurden.