So liegt es im Rahmen ihres Ermessensspielraums, dass sie der Beschwerdeführerin beim Unterkriterium "Den Bedürfnissen entsprechende Funktionalität der Integrationsplattform" nur (ungewichtet) 2.5 von 4 möglichen Punkten zusprach, während das bereits umgesetzte und vollständige System der Zuschlagsempfängerin mit der vollen Punktzahl bedacht wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob der EAT-Prozess der Beschwerdeführerin über eine optische Schnittstelle verfügt oder nicht.