Eine Ablesung über eine optische Schnittstelle sei aber nicht ausdrücklich verlangt worden, weshalb der Abzug schon aus diesem Grund nicht rechtmässig erfolgt sei. Da die Ablesung der Zähler über die optische Schnittstelle nicht angefragt worden sei, sei sie auch nicht ausdrücklich bestätigt worden. Sämtliche angebotenen Zähler verfügten aber über eine optische Schnittstelle. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.1.2