Dies ist zu korrigieren, indem nur 34/36 der erzielten Punkte angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin erreicht so einen Wert von 30.39 Punkten und die Zuschlagsempfängerin einen solchen von 29.41 Punkten. Damit vergrössert sich die Differenz um 0.06 Punkte (0.98 statt 0.92 Punkte) zu Gunsten der Beschwerdeführerin. | |||||||||| | | |||||||||| | 5. | |||||||||| | Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Gewichtung und Bewertung einzelner Zuschlagskriterien. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.1 | |||||||||| | 5.1.1 Ihr werde angelastet, dass sich ihre Schnittstelle von der Integrationsplattform zum Abrechnungssystem IS-E und zur AMI-Zentrale noch in Entwicklung befinde.