Beim Kriterium Wirtschaftlichkeit wurden die letzten beiden mit 1 % gewichteten Unterkriterien (Flexibilität bei der Vertragsgestaltung und Zusage auf die Forderungen) nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin erhielt hier 0.25 und 0.875 Punkte, die Zuschlagsempfängerin 0.75 und 0.25 Punkte. Damit erreicht die Beschwerdeführerin beim Unterkriterium Wirtschaftlichkeit 32.18 (statt: 31.06) Punkte, die Zuschlagsempfängerin 31.14 (statt: 30.14) Punkte. Mit der Berücksichtigung der beiden Unterkriterien kommt der Wirtschaftlichkeit ein Gewicht von 36 % zu anstelle der gewollten 34 %. Dies ist zu korrigieren, indem nur 34/36 der erzielten Punkte angerechnet werden.