| |||||||||| | | |||||||||| | 4.2.3 Vorliegend führt die Beschwerdegegnerin aus, dass sie die prozentualen Gewichtungen an einer Sitzung vom 10. März 2015 und somit nach der Ausschreibung festgelegt habe. Insofern ist ihr unter der geltenden Rechtslage kein Fehlverhalten vorzuwerfen, auch wenn eine frühzeitige Festlegung und Bekanntgabe der Gewichtungen zu begrüssen gewesen wären. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat die einzelnen Kriterien gemäss Reihenfolge abnehmend gewichtet (Zweckmässigkeit 35 %, Wirtschaftlichkeit 34 %, Technische Standards 11 %, Projektabwicklung 9 %, Kundendienst 6 % und Systempräsentation 5 %).