| |||||||||| | | |||||||||| | 4.2.2 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat sich in einem Leitentscheid vom 18. Dezember 2002 einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob in den Ausschreibungsunterlagen nicht nur die Zuschlagskriterien, sondern auch deren Gewichtung bekannt zu geben seien. Unstrittig ist, dass die Zuschlagskriterien, um die notwendige Transparenz des Vergabeverfahrens zu gewährleisten (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. c der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 [IVöB]), bekannt zu geben sind. Es muss aus der Bekanntgabe zudem ersichtlich sein, welches Gewicht die Vergabebehörde den einzelnen Kriterien beimisst.