Der Beschwerdegegnerin sei zudem ein Fehler unterlaufen. Die Gewichtungen der Unterkriterien bei der Wirtschaftlichkeit führten zu einer Summe von 35 %. Dies ergebe insgesamt 101 % und die Wirtschaftlichkeit erhalte das gleiche Gewicht wie das Kriterium der Zweckmässigkeit. Die in der Ausschreibung angegebene Reihenfolge "mit abnehmender Gewichtung" sei damit nicht mehr zutreffend. Es handle sich um eine unzulässige nachträgliche Änderung. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin unter dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit nicht 31.06, sondern 32.18 Punkte erreicht. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.2 | |||||||||| | 4.2.1