Im Übrigen ist einzig der Bedarf der Beschwerdegegnerin massgebend. Wenn nun die Beschwerdeführerin im Bereiche des Zusammenwirkens der Systeme eine erhöhte Funktionalität anbietet, deren Nutzen im jetzigen Zeitpunkt für die Beschwerdeführerin aber nicht abschätzbar ist, darf dies ohnehin nicht in die Bewertung einfliessen. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1 Die Beschwerdeführerin stellt die Eignung der Zuschlagsempfängerin in Frage. Eine zentrale Anforderung an die Angebote sei die rechtzeitige Leistungserbringung. Die Schlussabnahme des SMS sei im Jahr 2016 vorgesehen. Diese grundlegenden Anforderungen könne die Zuschlagsempfängerin nicht erfüllen.