Namentlich ist dabei wesentlich, dass die Beschwerdegegnerin kein umfassendes Zusammenwirken von Leitsystem und SMS ausschrieb, sondern das Bereitstellen der Schnittstelle IEC 60870-5-104, welche Voraussetzung für ein allfälliges künftiges Zusammenwirken bildete, genügen liess, weshalb sich die Gefahr zusätzlicher Kosten und Risiken in engen Grenzen halten dürfte. | |||||||||| | | |||||||||| | Damit ist es aber auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Smart Grid fähige SMS und das Leitsystem in getrennten Verfahren vergab. Es wäre zwar sicherlich zulässig gewesen, dafür ein Gesamtprojekt auszuschreiben.