| |||||||||| | | |||||||||| | 2.4 | |||||||||| | 2.4.1 Es ist grundsätzlich Aufgabe der Vergabestelle, ihre Bedürfnisse zu evaluieren und den Gegenstand der Vergabe zu definieren. Bei der vorliegend strittigen Vergabe legte die Beschwerdegegnerin den Fokus offenbar primär auf die Ablösung der Rundsteuerung und der Zähler. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, schrieb sie lediglich ein Smart Grid fähiges SMS, nicht ein Smart Grid System aus. So forderte sie denn auch insbesondere kein umfassendes Zusammenwirken des SMS mit dem Leitsystem.