Überdies trage die Beschwerdegegnerin das Risiko, dass das Gesamtsystem nicht funktioniere sowie dass Terminverzögerungen oder Mehrkosten entstünden. Solcher zusätzlicher Koordinationsaufwand entfalle vollumfänglich, wenn beide Projektteile von einem einzigen Anbieter stammten, der überdies bereits über Referenzen mit dem Gesamtsystem verfüge. Der eigene Koordinationsaufwand der Beschwerdegegnerin müsse jedenfalls in die Bewertung der Wirtschaftlichkeit einfliessen, da der Anbieter eines Gesamtsystems sonst benachteiligt werde. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.1.2