In diesem Lichte sei bereits die Aufteilung des Auftrags in zwei Ausschreibungsverfahren unsinnig, wobei diesbezüglich ein Ermessensspielraum der Vergabestelle bestehe. Die Zuschlagskriterien müssten aber bei einer Aufteilung eines Gesamtsystems in Auftragsteile so festgelegt und bei der Beurteilung gehandhabt werden, dass das für das Gesamtsystem wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag erhalte. Die beiden Zuschlagsempfängerinnen hätten mit den jeweils angebotenen Systemen wohl durchaus ihre Erfahrungen gemacht. Die Verbindung der Systeme sei jedoch ein Prototyp, welcher erst im Rahmen dieses Gesamtprojekts entwickelt werde.