So sei die Schnittstelle IEC 60870-5-104 nicht für die Anbindung an das SMS vorgesehen, sondern für die Verbindung zu den Fernwirkunterstellen. Die Beschwerdegegnerin argumentiere im Übrigen selber, dass ein Zusammenwirken der beiden Systeme gefordert worden sei. Dies ergebe sich auch aus der Ausschreibung SMS, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht das Gegenteil behaupten könne. | |||||||||| | | |||||||||| | In diesem Lichte sei bereits die Aufteilung des Auftrags in zwei Ausschreibungsverfahren unsinnig, wobei diesbezüglich ein Ermessensspielraum der Vergabestelle bestehe.