Da vorliegend der Entscheid in der Sache ergeht, muss über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht mehr entschieden werden. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1 | |||||||||| | 2.1.1 Die Beschwerdegegnerin macht zunächst geltend, Gegenstand der Submission Smart Grid fähiges SMS bildeten das SMS, die Integrationsplattform und die Lastschaltung. Gegenstand der Submission Leitsystem für Elektrizität, Wasser, Gas, Wärme und Kraftwerk bilde das Netzleitsystem, mithin auch mit der Leitstelle für die Lastschaltung. Die beiden Ausschreibungsgegenstände seien eng miteinander verknüpft.