| |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Die beigeladene D.______AG verzichtete am 20. Juli 2015 auf Teilnahme am Verfahren. Die TBG beantragten am 27. Juli 2015, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht gewährt werde. Im Hauptstandpunkt beantragten sie die Abweisung der Beschwerde. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.3 Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2015 gewährte das Verwaltungsgericht der A.______AG teilweise Einsicht in die Akten. In ihrer Replik vom 18. August 2015 hielt diese an ihren Anträgen ebenso fest wie die TBG in der Duplik vom 2. September 2015. | |||||||||| | | |||||||||| | II. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | 1.1 Gemäss Art.