| |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1 Die A.______AG erhob in der Folge am 10. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der TBG vom 30. Juni 2015 und beantragte deren Aufhebung. Der Zuschlag sei ihr zu erteilen; eventualiter sei die Sache zur Wiederholung des Ausschreibungsverfahrens an die TBG zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerdeführerin seien sämtliche Grundlagen der Beurteilung der Angebote der A.______AG und der D.______AG zur Einsicht zuzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der TBG und/oder der D.______AG. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.2