{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-29", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00088_2015-10-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=526&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "1083dd17ae5789f1807c23a5fd1db490"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00088", "VG.2015.288"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00088 (VG.2015.288)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00088 (VG.2015.288)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00088 (VG.2015.288)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschaffungswesen/Submissionswesen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:15", "Checksum": "ab19dfcbc88f35f990990d382dd1d5f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00088 (VG.2015.288)\nRegeste:\nBeschaffungswesen/Submissionswesen\n\n\n5.5.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Gewichtung des Unterkriteriums \"Synergien bei gleichzeitiger Realisierung des Leitsystem-Projekts\" bemängelt, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin offenbar den Synergien keine wesentliche Bedeutung zusprach. Es lag in deren Ermessen, andere Punkte als wichtiger zu erachten, weshalb das Gericht keine Veranlassung sieht, in die Gewichtung des Unterkriteriums einzugreifen (vgl. E. II/2.4). Hingegen ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdegegnerin bewusst für die getrennte Ausschreibung der Systeme entschieden hat. Daran muss sie sich messen lassen. Mit anderen Worten hat die getrennte Ausschreibung der Systeme zur Folge, dass auch die Bewertung strikt getrennt zu erfolgen hat. Grundsätzlich ist es offensichtlich und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit dem von der E.______AG offerierten Leitsystem ein Gesamtsystem angeboten hat. Wenn nun nach Synergien bei gleichzeitiger Realisierung des Leitsystems gefragt wird, ist dies unabhängig von der Vergabe des Leitsystems zu berücksichtigen. Insbesondere leuchtet es nämlich nicht ein und erscheint als willkürlich, dass der E.______AG bei der Vergabe des Leitsystems unter diesem Kriterium im Hinblick auf Synergien mit dem von der Beschwerdeführerin angebotenen System die volle Punktzahl zugesprochen wurde, obwohl die Beschwerdeführerin den Zuschlag nicht erhalten hat, der Beschwerdeführerin aber im vorliegenden Verfahren bei gleicher Ausgangslage keine Punkte erteilt wurden. Dies ist zu korrigieren. Der Beschwerdeführerin ist die volle Punktzahl zuzusprechen, womit ihr Gesamtergebnis um einen Punkt besser ausfällt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.6 |\n||||||||||\n|\n5.6.1 Sodann bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin nur einen Teil der gewählten Optionen bei der Preisberechnung berücksichtigt habe. Die Bewertung könne nicht ausblenden, dass der ausgeschriebene Vertrag es vorsehe, möglicherweise einen erheblich anderen Inhalt oder Umfang zu haben, als dies grundsätzlich und unbedingt vereinbart werden soll. Es gehe daher nicht an, dass die Vergabestelle eine Reihe von Optionen ausschreibe, sich dann nach Eingang der Angebote auf einige Optionen entschliesse und nur noch diese Optionen in die Bewertung des Preises, aber auch der Zweckmässigkeit einfliessen lasse. Namentlich der Preis sei unter Berücksichtigung des Preises aller Optionen zu bewerten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.6.2 Die Beschwerdegegnerin hat ein klares Bild davon, was sie bestellen wird, und so den voraussichtlichen Bestellumfang definiert. So erscheint es beispielsweise nachvollziehbar, dass sie aufgrund erwarteter Preissenkungen bei den Zählern mit der Beschaffung zusätzlicher Zähler zuwarten will. Es würde nun dem Gebot der Wirtschaftlichkeit (Art. 1 Abs. 3 lit. d IVöB) widersprechen, wenn bei der Bewertung auch solche Optionen mitberücksichtigt werden müssten, deren Wahl für die Vergabestelle nicht in Frage kommt. Dies würde unter Umständen zu einer Verfälschung der Bewertung des Preiskriteriums führen und könnte so unnötige Kosten für die öffentliche Hand zur Folge haben. Hingegen ist zu Recht unbestritten, dass die Optionen, welche die Beschwerdegegnerin bestellen will, in die Bewertung des Preises einzufliessen haben, da die diesbezüglichen Kosten ja auch tatsächlich anfallen werden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6. |\n||||||||||\n|\n6.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass die Leistungen, welche nicht effektiv inhouse erbracht würden – insbesondere die Erstellung der Schemata – in einer weiteren Submission ausgeschrieben werden müssten. Die ausgeschriebenen Leistungen des Leitsystems, des SMS, aber auch die noch nicht ausgeschriebenen Leistungen dieser beiden Aufträge bildeten eine Einheit, weshalb der Auftragswert all dieser Aufträge zusammenzurechnen sei. Daraus ergebe sich, dass die Ausschreibung im offenen oder selektiven Verfahren zu erfolgen habe. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob es rechtmässig war, den Zuschlag für das SMS nicht der Beschwerdeführerin zu erteilen. Soweit diese geltend macht, die \"Leistungen des Auftraggebers\" sowie die nicht erwähnte Erstellung der Schemata müssten ausgeschrieben werden, sofern die Leistungen nicht effektiv inhouse erbracht würden, trifft dies zu. Davon geht im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin aus. Indessen hat dieser Hinweis keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens, in welchem einzig über die Rechtmässigkeit der Zuschlagsverfügung zu entscheiden ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n7. |\n||||||||||\n|\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Rügen der Beschwerdeführerin grösstenteils Punkte betreffen, bei deren Beurteilung der Beschwerdegegnerin ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Mit Ausnahme des Kriteriums \"Synergien bei gleichzeitiger Realisierung des Leitsystem-Projekts\" (vgl. E. II/5.5), in welchem der Beschwerdeführerin die volle Punktzahl zu erteilen ist, hat sie ihr Ermessen nicht überschritten. Da dem Gericht keine Ermessenskontrolle zukommt, erfolgen keine weiteren Korrekturen bei der Bewertung der Kriterien. Einzig der Rechenfehler beim Kriterium Wirtschaftlichkeit (vgl. E. II/4.3) ist zusätzlich zu berücksichtigen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}