{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-29", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00088_2015-10-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=526&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "1083dd17ae5789f1807c23a5fd1db490"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00088", "VG.2015.288"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00088 (VG.2015.288)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00088 (VG.2015.288)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00088 (VG.2015.288)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschaffungswesen/Submissionswesen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:15", "Checksum": "ab19dfcbc88f35f990990d382dd1d5f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00088 (VG.2015.288)\nRegeste:\nBeschaffungswesen/Submissionswesen\n\n\n5.4.1 Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin die Abzüge bei den Unterkriterien \"Flexibilität bei der Gestaltung von Service-, Wartungs- und Lizenzverträgen\", \"Gewährleistung der Lieferung von Ersatzteilen über die Lebensdauer\" und \"Dienstleistungen vor Ort\". Sie habe die Frage, ob sie die Wartungs- und Lieferpflicht über die gesamte minimale Nutzungsdauer der Komponenten von 15 Jahren erfüllen könne, vorbehaltlos bejaht. Sodann habe sie die Bedingungen des Wartungsvertragsentwurfs der Beschwerdegegnerin uneingeschränkt akzeptiert. Schliesslich habe sie bei der Frage, ob sich die angebotenen Preise auf den Muster Service- und Wartungsvertrag oder auf den Entwurf der Beschwerdeführerin gemäss Submissionsbeilagen beziehe, geantwortet, dass ihre Musterverträge der Präzisierung ihrer Leistungen dienten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.4.2 Die in den Submissionsunterlagen gestellte Frage \"In der Beilage finden Sie den Entwurf für einen Servicevertrag. Können Sie diesen im Grundsatz akzeptieren? Ja/Nein\" beantwortete die Beschwerdeführerin wie folgt: \"Ja. Der Entwurf entspricht grundsätzlich unser[em] […]-Service und Wartungsvertrag, siehe Beilage 9-4 im Register 9\". Diese Antwort war in der Tat widersprüchlich, da daraus nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervorging, welcher Vertrag denn nun aus Sicht der Beschwerdeführerin gelten sollte. Indessen beschränkte die Beschwerdegegnerin ihr Nachfragen darauf, ob sich die Preise auf den Muster Service- und Wartungsvertrag gemäss Angebotsbeilage oder gemäss der Entwürfe der Submissionsbeilagen beziehen würden. Die Beschwerdeführerin antwortete darauf, dass sich die angebotenen Preise auf den Muster Service- und Wartungsvertrag gemäss Submission beziehen würden. Ihre eigenen Musterverträge dienten nur der Präzisierung ihrer Leistungen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nGrundsätzlich vermochte die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, ihre eigenen Musterverträge dienten nur der Präzisierung ihrer Leistungen, nicht aufzulösen, was bei widersprechenden Vertragsbestimmungen gelten solle. Insofern ist der Abzug unter dem Kriterium \"Flexibilität bei der Gestaltung von Service-, Wartungs- und Lizenzverträgen\" vertretbar. Bei der Frage, ob sie den Entwurf des Servicevertrags akzeptieren könne, führte die Beschwerdeführerin aus, der Entwurf entspreche grundsätzlich ihrem Vertragsentwurf. Sie könne die Reaktionszeit, die Interventionszeit und die Interventionszeit vor Ort akzeptieren oder überbieten. Aus dem von der Beschwerdeführerin gemäss Vertragsentwurf offerierten Servicemodell ergibt sich aber, dass der Vor-Ort-System-Service nur werktags zwischen 08.00 und 17.00 Uhr gewährleistet ist. Der Vor-Ort-System-Service setzt zudem voraus, dass ein Ersatzteilpaket nach den Vorgaben der Beschwerdeführerin bereitgehalten wird. Daneben wird von einer Bereitstellungszeit der Leistungen von vier Stunden ausgegangen. Wenn nun die Beschwerdeführerin in ihrer Offerte auf ihren Vertragsentwurf verwies, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, die offerierten Serviceleistungen zum offerierten Preis würden sich anhand dieses eigens für das vorliegende Vergabeverfahren erstellten Vertragsentwurfs bestimmen. Insofern hatte sie dies bei der Bewertung des Kriteriums \"Dienstleistung vor Ort\" zu berücksichtigen. Berücksichtigt man sodann, dass bei der Zuschlagsempfängerin als Negativpunkt nur vermerkt ist, dass sie die Störungsbehebungsfrist nicht garantiert, bei der Beschwerdeführerin neben diesem Punkt aber noch die oben beschriebenen Einschränkungen hinzukommen, ist es nicht zu beanstanden, dass das Angebot der Beschwerdeführerin (ungewichtet) mit 2 und dasjenige der Zuschlagsempfängerin mit 2.5 Punkten bewertet wurde. Sodann bestätigte die Beschwerdeführerin zwar, dass sie die Wartungs- und Lieferpflicht für Ersatzteile sowie die Geräte- und Softwareupdates erfüllen könne. Sie verwies aber erneut auf ihren Mustervertrag, welcher ein gegenseitiges Kündigungsrecht auf Ende eines Kalenderjahrs vorsieht. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin die Folgen dieser Unklarheit tragen liess und ihr unter dem genannten Unterkriterium nur einen Viertel der möglichen Punktzahl erteilte. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.5 |\n||||||||||\n|\n5.5.1 Die Beschwerdeführerin vertritt zudem die Auffassung, dass das Unterkriterium \"Synergien bei gleichzeitiger Realisierung des Leitsystem-Projektes\" mit 1 % deutlich zu wenig gewichtet werde. Geradezu abwegig sei es, dass sie bei diesem Kriterium keine Punkte erhalten habe. In der Ausschreibung SMS seien zwar die Synergieeffekte einer gemeinsamen Ausführung nicht erfragt worden. Dennoch seien die Synergien der Beschwerdegegnerin offensichtlich bekannt gewesen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}