{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-29", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00088_2015-10-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=526&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "1083dd17ae5789f1807c23a5fd1db490"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00088", "VG.2015.288"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00088 (VG.2015.288)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00088 (VG.2015.288)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00088 (VG.2015.288)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschaffungswesen/Submissionswesen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:15", "Checksum": "ab19dfcbc88f35f990990d382dd1d5f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00088 (VG.2015.288)\nRegeste:\nBeschaffungswesen/Submissionswesen\n\n\n5.1.1 Ihr werde angelastet, dass sich ihre Schnittstelle von der Integrationsplattform zum Abrechnungssystem IS-E und zur AMI-Zentrale noch in Entwicklung befinde. Dies habe zu folgenden Abzügen geführt: \"Den Bedürfnissen entsprechende Funktionalität der Integrationsplattform\" 3 Punkte; \"Den Bedürfnissen entsprechende Bedienung und Konfiguration der Integrationsplattform\" 0.75 Punkte; \"Ausgewiesene Referenzanlagen mit angebotenem System\" 1.5 Punkte sowie \"Aufbau der Projektorganisation und Referenzen der Projektverantwortlichen\" 0.25 Punkte. Da die Kunden unterschiedliche Energiedatenmanagement- und Abrechnungssysteme einsetzten, sei es üblich, dass Schnittstellen erst nach den konkreten Anforderungen des Kunden entwickelt würden. Obwohl sich das Laststeuerungsmodul der Zuschlagsempfängerin noch für zwei Jahre in Entwicklung befinde, seien dieser bei den entsprechenden Kriterien nur insgesamt 0.75 Punkte abgezogen worden. Daneben sei auch der Abzug für den papierlosen Einbau-Ausbau-Tausch-Prozess (EAT-Prozess) unzulässig, welcher damit begründet werde, dass eine Ablesung der Zählerstände mit optischer Schnittstelle nicht möglich sei. Eine Ablesung über eine optische Schnittstelle sei aber nicht ausdrücklich verlangt worden, weshalb der Abzug schon aus diesem Grund nicht rechtmässig erfolgt sei. Da die Ablesung der Zähler über die optische Schnittstelle nicht angefragt worden sei, sei sie auch nicht ausdrücklich bestätigt worden. Sämtliche angebotenen Zähler verfügten aber über eine optische Schnittstelle. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin eine Ungleichbehandlung darin sieht, dass ihr erhebliche Punkteabzüge gemacht wurden, weil sich ihre Schnittstelle von der Integrationsplattform zum Abrechnungssystem IS-E und zur AMI-Zentrale noch in Entwicklung befinde, während die Zuschlagsempfängerin nur minime Abzüge zu gewärtigen habe, obwohl sich deren Laststeuermodul auch noch in Entwicklung befinde, ist ihr nicht zu folgen. Das von der Zuschlagsempfängerin angebotene […] Modul befindet sich nicht in Entwicklung, sondern ist bereits bei anderen Kunden im Einsatz. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDass die Beschwerdegegnerin sodann dem Umstand, dass sich bei der von der Beschwerdeführerin angebotenen Integrationsplattform die Schnittstellen zur AMI-Zentrale und zum Abrechnungssystem IS-E noch in Entwicklung befinden, erhebliches Gewicht zumass, ist nicht zu beanstanden. So liegt es im Rahmen ihres Ermessensspielraums, dass sie der Beschwerdeführerin beim Unterkriterium \"Den Bedürfnissen entsprechende Funktionalität der Integrationsplattform\" nur (ungewichtet) 2.5 von 4 möglichen Punkten zusprach, während das bereits umgesetzte und vollständige System der Zuschlagsempfängerin mit der vollen Punktzahl bedacht wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob der EAT-Prozess der Beschwerdeführerin über eine optische Schnittstelle verfügt oder nicht. Da die Bedienung der geforderten Prozesse noch nicht umgesetzt ist, erweist es sich nicht als rechtsverletzend, dass der Beschwerdeführerin unter dem Unterkriterium \"Den Bedürfnissen entsprechende Bedienung und Konfiguration der Integrationsplattform\" nur (ungewichtet) 3 von 4 Punkten erteilt wurden. Dasselbe gilt für das Unterkriterium \"Ausgewiesene Referenzanlagen mit angebotenem System\", wo der Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Anwendung einer Integrationsplattform im Smart Metering Umfeld nur die Hälfte der möglichen Punkte zugesprochen wurde sowie für das Unterkriterium \"Aufbau der Projektorganisation und Referenzen der Projektverantwortlichen\", wo die fehlende Erfahrung in der Verwendung einer Integrationsplattform ebenfalls mit einem Abzug bestraft wurde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2 |\n||||||||||\n|\n5.2.1 Die Beschwerdeführerin erachtet sodann den Abzug von 0.25 Punkten unter dem Unterkriterium \"Aufwand für die Installation der Endgeräte\" als unzulässig, weil ein Wireless M-Bus in der Ausschreibung nicht verlangt worden sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2.2 Das Wireless M-Bus war gemäss den Beilagen der Ausschreibung ein Wunsch der Beschwerdegegnerin. Dass der Aufwand für die Installation der Zählergeräte einfacher ist, wenn das Wireless M-Bus bereits integriert ist, erscheint offensichtlich. Folglich durfte dies ohne Weiteres beim Unterkriterium \"Aufwand für die Installation der Endgeräte\" entsprechend berücksichtigt werden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.3 |\n||||||||||\n|\n5.3.1 Hinsichtlich des Unterkriteriums \"Konzeption und Konfiguration für das ganze Smart Metering System\" rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr mit der Begründung ein Abzug gemacht worden sei, dass viele einzelne Rechner und Server notwendig und dass das Laststeuermodul und AMI getrennte Systeme seien. Dies stehe im Widerspruch zum unter dem gleichen Unterkriterium angegebenen Vorteil der guten Trennung der einzelnen Systeme. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.3.2 Unabhängig davon, ob dieser Einwand zutrifft oder nicht, kommt ihm keine weitere Bedeutung zu. Bei der Zuschlagsempfängerin wurde das Kriterium mit gleichem Wortlaut und gleicher Punktzahl bewertet, weshalb bei einer Aufhebung des Punkteabzugs die Punktzahl der Zuschlagsempfängerin gleichermassen angehoben werden müsste. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.4 |\n||||||||||\n|"}