{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-29", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00088_2015-10-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=526&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "1083dd17ae5789f1807c23a5fd1db490"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00088", "VG.2015.288"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00088 (VG.2015.288)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00088 (VG.2015.288)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00088 (VG.2015.288)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschaffungswesen/Submissionswesen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:15", "Checksum": "ab19dfcbc88f35f990990d382dd1d5f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00088 (VG.2015.288)\nRegeste:\nBeschaffungswesen/Submissionswesen\n\n\n4.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt sodann die Transparenz der Ausschreibung. Hinsichtlich der Gewichtung der Zuschlagskriterien sei lediglich angegeben worden, dass diese gemäss Reihenfolge mit abnehmender Gewichtung gelten würden. Konkrete Angaben über die Gewichtung hätten gefehlt. Es sei anzunehmen, dass die Prozentsätze bereits vor der Ausschreibung festgelegt worden seien. Diesfalls hätten sie mit der Ausschreibung bekannt gegeben werden müssen. Im Übrigen wäre das Willkürverbot verletzt, wenn die Prozentsätze erst nach der Offertöffnung festgelegt worden wären. Der Beschwerdegegnerin sei zudem ein Fehler unterlaufen. Die Gewichtungen der Unterkriterien bei der Wirtschaftlichkeit führten zu einer Summe von 35 %. Dies ergebe insgesamt 101 % und die Wirtschaftlichkeit erhalte das gleiche Gewicht wie das Kriterium der Zweckmässigkeit. Die in der Ausschreibung angegebene Reihenfolge \"mit abnehmender Gewichtung\" sei damit nicht mehr zutreffend. Es handle sich um eine unzulässige nachträgliche Änderung. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin unter dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit nicht 31.06, sondern 32.18 Punkte erreicht. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2 |\n||||||||||\n|\n4.2.1 In der Ausschreibung wurde unter dem Titel \"Angebotsprüfung und Zuschlagskriterien\" ausgeführt, dass die Gewichtung der Zuschlagskriterien gemäss nachstehender Reihenfolge mit abnehmender Gewichtung erfolge. Aufgelistet wurden Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit, Technische Standards, Projektabwicklung, Kundendienst und Systempräsentation, wobei unter den einzelnen Hauptkriterien Unterkriterien angeführt wurden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2.2 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat sich in einem Leitentscheid vom 18. Dezember 2002 einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob in den Ausschreibungsunterlagen nicht nur die Zuschlagskriterien, sondern auch deren Gewichtung bekannt zu geben seien. Unstrittig ist, dass die Zuschlagskriterien, um die notwendige Transparenz des Vergabeverfahrens zu gewährleisten (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. c der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 [IVöB]), bekannt zu geben sind. Es muss aus der Bekanntgabe zudem ersichtlich sein, welches Gewicht die Vergabebehörde den einzelnen Kriterien beimisst. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich kam allerdings zum Schluss, dass es ausreiche, die relative Bedeutung, die sie den einzelnen Kriterien zuerkennen wolle, ersichtlich zu machen. Eine Bekanntgabe der Gewichtungen zu Beginn des Vergabeverfahrens wäre zwar mit Blick auf die Transparenz desselben wünschbar, doch liessen sich die Vor- und Nachteile verschiedener Lösungen nicht hinreichend überblicken. In dieser Situation obliege es nicht in erster Linie der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung und dem Verordnungsgeber, die Voraussetzungen der Vergabe öffentlicher Aufträge näher zu umschreiben (VB.2001.00095 E. 3, www.vgr.zh.ch). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDieser Auffassung ist zu folgen. In Art. 11 Abs. 1 lit. k der vorliegend anwendbaren Submissionsverordnung vom 17. Dezember 1997 (SubmV) ist vorgeschrieben, dass in den Ausschreibungsunterlagen zumindest die Zuschlagskriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben seien. Hingegen wird die genaue Angabe der Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht verlangt. Weder führt die Beschwerdeführerin zwingende Gründe an, dieser Regel die Anwendung zu versagen, noch sind solche anderweitig ersichtlich. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDies gilt jedoch einzig dann, wenn das Schema mit prozentualen Gewichtungen nicht schon bei der Ausschreibung festgelegt wurde. Ansonsten erfordert das Transparenzgebot nämlich, dass die prozentualen Gewichtungen in der Ausschreibung bekannt gegeben werden (BGer-Urteil 2P.299/2006 vom 24. August 2001 E. 2c). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2.3 Vorliegend führt die Beschwerdegegnerin aus, dass sie die prozentualen Gewichtungen an einer Sitzung vom 10. März 2015 und somit nach der Ausschreibung festgelegt habe. Insofern ist ihr unter der geltenden Rechtslage kein Fehlverhalten vorzuwerfen, auch wenn eine frühzeitige Festlegung und Bekanntgabe der Gewichtungen zu begrüssen gewesen wären. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.3 Die Beschwerdegegnerin hat die einzelnen Kriterien gemäss Reihenfolge abnehmend gewichtet (Zweckmässigkeit 35 %, Wirtschaftlichkeit 34 %, Technische Standards 11 %, Projektabwicklung 9 %, Kundendienst 6 % und Systempräsentation 5 %). Die Beschwerdeführerin weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Unterkriterien im Bereich Wirtschaftlichkeit nicht 34 % ergeben würden und ihre dortige Gesamtpunktzahl falsch ermittelt worden sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nBeim Kriterium Wirtschaftlichkeit wurden die letzten beiden mit 1 % gewichteten Unterkriterien (Flexibilität bei der Vertragsgestaltung und Zusage auf die Forderungen) nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin erhielt hier 0.25 und 0.875 Punkte, die Zuschlagsempfängerin 0.75 und 0.25 Punkte. Damit erreicht die Beschwerdeführerin beim Unterkriterium Wirtschaftlichkeit 32.18 (statt: 31.06) Punkte, die Zuschlagsempfängerin 31.14 (statt: 30.14) Punkte. Mit der Berücksichtigung der beiden Unterkriterien kommt der Wirtschaftlichkeit ein Gewicht von 36 % zu anstelle der gewollten 34 %. Dies ist zu korrigieren, indem nur 34/36 der erzielten Punkte angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin erreicht so einen Wert von 30.39 Punkten und die Zuschlagsempfängerin einen solchen von 29.41 Punkten. Damit vergrössert sich die Differenz um 0.06 Punkte (0.98 statt 0.92 Punkte) zu Gunsten der Beschwerdeführerin. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||\n|\nDie Beschwerdeführerin rügt weiter die Gewichtung und Bewertung einzelner Zuschlagskriterien. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.1 |\n||||||||||\n|"}