{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-29", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00088_2015-10-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=526&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "1083dd17ae5789f1807c23a5fd1db490"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00088", "VG.2015.288"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00088 (VG.2015.288)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00088 (VG.2015.288)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00088 (VG.2015.288)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschaffungswesen/Submissionswesen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:15", "Checksum": "ab19dfcbc88f35f990990d382dd1d5f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 29.10.2015 VG.2015.00088 (VG.2015.288)\nRegeste:\nBeschaffungswesen/Submissionswesen\n\n\n2.1.1 Die Beschwerdegegnerin macht zunächst geltend, Gegenstand der Submission Smart Grid fähiges SMS bildeten das SMS, die Integrationsplattform und die Lastschaltung. Gegenstand der Submission Leitsystem für Elektrizität, Wasser, Gas, Wärme und Kraftwerk bilde das Netzleitsystem, mithin auch mit der Leitstelle für die Lastschaltung. Die beiden Ausschreibungsgegenstände seien eng miteinander verknüpft. Eine Lastschaltung ohne Anbindung an eine Leitstelle sei zwar grundsätzlich möglich. Die volle Funktionalität des Gesamtsystems bestehe aber gerade in der Verbindung der (mit dem SMS verbundenen) Lastschaltung mit dem Netzleitsystem über die Leitstelle. Auch könne eine Anbindung der Leitstelle an die Integrationsplattform durchaus sinnvoll sein. Eine optimale Funktionalität des Gesamtsystems erfordere hinsichtlich der Koordination des Leitsystems mit der Laststeuerung weit mehr als die blosse Bereitstellung entsprechender Schnittstellen. Die geforderte Schnittstelle IEC 60870-5-104 sei ein blosses Datenübertragungsprotokoll, welches lediglich die Möglichkeit eines Austauschs von Daten zwischen den beiden Systemteilen ermögliche. Demgegenüber definiere es nicht, ob tatsächlich eine Datenübertragung stattfinde und welche Daten ausgetauscht würden. Ein Zusammenwirken der beiden Systemteile werde keineswegs gewährleistet, vielmehr werde erst die theoretische Möglichkeit dafür geschaffen. Damit ein Zusammenwirken tatsächlich stattfinde, müsse das Leitsystem entweder über ein spezielles Lastmanagementmodul verfügen oder es müsse von der Leitstelle ein Zugriff auf die Lastschaltgeräte möglich sein. Die Entwicklung eines Lastmanagementmoduls daure aber etwa zwei Jahre. Beim angenommenen Angebot sei selbst eine einfachste Funktionalität im Zusammenwirken der beiden Systemteile nicht gewährleistet. So sei die Schnittstelle IEC 60870-5-104 nicht für die Anbindung an das SMS vorgesehen, sondern für die Verbindung zu den Fernwirkunterstellen. Die Beschwerdegegnerin argumentiere im Übrigen selber, dass ein Zusammenwirken der beiden Systeme gefordert worden sei. Dies ergebe sich auch aus der Ausschreibung SMS, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht das Gegenteil behaupten könne. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIn diesem Lichte sei bereits die Aufteilung des Auftrags in zwei Ausschreibungsverfahren unsinnig, wobei diesbezüglich ein Ermessensspielraum der Vergabestelle bestehe. Die Zuschlagskriterien müssten aber bei einer Aufteilung eines Gesamtsystems in Auftragsteile so festgelegt und bei der Beurteilung gehandhabt werden, dass das für das Gesamtsystem wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag erhalte. Die beiden Zuschlagsempfängerinnen hätten mit den jeweils angebotenen Systemen wohl durchaus ihre Erfahrungen gemacht. Die Verbindung der Systeme sei jedoch ein Prototyp, welcher erst im Rahmen dieses Gesamtprojekts entwickelt werde. Für die Beschwerdegegnerin werde deshalb ein erheblicher Aufwand für die Koordination der beiden Systeme und Anbieter entstehen. Da die Ausschreibungen nicht kompatibel seien – insbesondere sei zwar in der Ausschreibung SMS, nicht aber in der Ausschreibung Leitsystem eine Verbindung des Netzleitsystems mit dem SMS vorgesehen – werde der Aufwand der Anbieter für die Anpassung ihrer Systeme erheblich sein. Überdies trage die Beschwerdegegnerin das Risiko, dass das Gesamtsystem nicht funktioniere sowie dass Terminverzögerungen oder Mehrkosten entstünden. Solcher zusätzlicher Koordinationsaufwand entfalle vollumfänglich, wenn beide Projektteile von einem einzigen Anbieter stammten, der überdies bereits über Referenzen mit dem Gesamtsystem verfüge. Der eigene Koordinationsaufwand der Beschwerdegegnerin müsse jedenfalls in die Bewertung der Wirtschaftlichkeit einfliessen, da der Anbieter eines Gesamtsystems sonst benachteiligt werde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}