VRG e contrario). Eine solche ist aber auch der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen. Sie ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt, welche zu 100 % im Eigentum der Gemeinde Glarus steht. Daher hat sie als Behörde im Sinne von Art. 138 Abs. 4 VRG zu gelten. Da die Beantwortung von Rechtsmitteln – namentlich im Bereiche von Gebührenstreitigkeiten und Vergabeverfahren – zu ihrem angestammten Aufgabenbereich gehört, sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche ein Abweichen vom in Art. 138 Abs. 4 VRG statuierten Grundsatz, wonach Behörden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen werden, gebieten würden.