| |||||||||| | | |||||||||| | Insgesamt erreicht die Zuschlagsempfängerin neu gerundet 84.3 statt 84.8 Punkte, während die Beschwerdeführerin bei 80.8 Punkten bleibt. Folglich erweist sich das Angebot der Zuschlagsempfängerin nach wie vor als das wirtschaftlich günstigste, was zur Abweisung der Beschwerde führt. | |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 5'000.- sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG) und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ausgangsgemäss steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 VRG e contrario).