Eine Ausnahme bildet einzig das Unterkriterium "Lebensdauer der Komponenten und Kosten für Ersatzmaterial", bei welchem die Bewertung der Zuschlagsempfängerin mit (gewichtet) 0.75 Punkten als willkürlich erscheint und eine Korrektur auf (gewichtet) 0.25 Punkte angezeigt ist (vgl. E. II/5.2). Da dem Gericht aber keine Ermessenskontrolle zukommt, erfolgen keine weiteren Korrekturen bei der Bewertung der Kriterien. | |||||||||| | | |||||||||| | Insgesamt erreicht die Zuschlagsempfängerin neu gerundet 84.3 statt 84.8 Punkte, während die Beschwerdeführerin bei 80.8 Punkten bleibt.