Indessen hat dieser Hinweis keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens, in welchem einzig über die Rechtmässigkeit der Zuschlagsverfügung zu entscheiden ist. | |||||||||| | | |||||||||| | 7. | |||||||||| | Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rügen der Beschwerdeführerin grösstenteils Punkte betreffen, bei deren Beurteilung der Beschwerdegegnerin ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Eine Ausnahme bildet einzig das Unterkriterium "Lebensdauer der Komponenten und Kosten für Ersatzmaterial", bei welchem die Bewertung der Zuschlagsempfängerin mit (gewichtet) 0.75 Punkten als willkürlich erscheint und eine Korrektur auf (gewichtet) 0.25 Punkte angezeigt ist (vgl. E. II/5.2).