Da die Leistungen des Leitsystems, des SMS, aber auch die noch nicht ausgeschriebenen Leistungen der beiden Aufträge eine Einheit bildeten, sei der Auftragswert all dieser Aufträge zusammenzurechnen. Daraus ergebe sich, dass die Ausschreibung im offenen oder selektiven Verfahren zu erfolgen habe. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob es rechtmässig war, den Zuschlag für das Leitsystem nicht der Beschwerdeführerin zu erteilen.