Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin erscheinen nachvollziehbar. Zum einen verweist sie nämlich in der Bewertung auf die Präsentation, zum anderen entspricht der Hinweis auf das Verbesserungspotential bei der Bewirtschaftung im Bereich Wasser viel eher dem Kap. 12.19.9.1 als dem Kap. 12.19.13 der Submissionsunterlagen. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin eine am Ende nicht ausgewählte Option in die Bewertung der Zweckmässigkeit einfliessen liess. | |||||||||| | | |||||||||| | 6. | |||||||||| | 6.1