Die Beschwerdegegnerin legt dar, dass sich der Abzug von (ungewichtet) 0.5 bzw. (gewichtet) 2 Punkten unter dem Unterkriterium "Den Bedürfnissen entsprechende Parametrierung, Änderbarkeit und Erweiterbarkeit des Leitsystems" nicht auf das Kap. 12.19.13 der Submissionsunterlagen "Simulation im Bereich Wasserversorgung" beziehe. Gemeint sei das Kap. 12.19.9.1 und die dort beschriebene Reservoirbewirtschaftung. Dass grosses Verbesserungspotential bei der Bewirtschaftung im Bereich Wasser bestehe, habe sie der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Systempräsentation mündlich mitgeteilt. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin erscheinen nachvollziehbar.