Hingegen ist zu Recht unbestritten, dass die Optionen, welche die Beschwerdegegnerin bestellen will, in die Bewertung des Preises einzufliessen haben, da die diesbezüglichen Kosten ja auch tatsächlich anfallen werden. | |||||||||| | | |||||||||| | Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, ihr sei ein Abzug gemacht worden für eine Leistung, welche gar nicht bestellt werde, ist ihr nicht zu folgen. Die Beschwerdegegnerin legt dar, dass sich der Abzug von (ungewichtet) 0.5 bzw. (gewichtet) 2 Punkten unter dem Unterkriterium "Den Bedürfnissen entsprechende Parametrierung, Änderbarkeit und Erweiterbarkeit des Leitsystems" nicht auf das Kap.