Dies würde unter Umständen zu einer Verfälschung der Bewertung des Preiskriteriums führen und könnte so unnötige Kosten für die öffentliche Hand zur Folge haben. Eine Berücksichtigung sämtlicher Optionen bei der Preisberechnung kann aber auch deshalb nicht erfolgen, weil nicht sämtliche Anbieter alle Optionen offeriert haben. Hingegen ist zu Recht unbestritten, dass die Optionen, welche die Beschwerdegegnerin bestellen will, in die Bewertung des Preises einzufliessen haben, da die diesbezüglichen Kosten ja auch tatsächlich anfallen werden.