Die Beschwerdegegnerin hat ein klares Bild davon, was sie bestellen wird, und so den voraussichtlichen Bestellumfang definiert. So soll beispielsweise die Koppelung des Universalmessgeräts nur bei einer Fernwirkunterstelle erfolgen, was die Beschwerdeführerin in ihrer Duplik ausdrücklich bekräftigt. Es würde nun dem Gebot der Wirtschaftlichkeit (Art. 1 Abs. 3 lit. d IVöB) widersprechen, wenn bei der Bewertung auch solche Optionen mitberücksichtigt werden müssten, deren Wahl für die Vergabestelle nicht in Frage kommt. Dies würde unter Umständen zu einer Verfälschung der Bewertung des Preiskriteriums führen und könnte so unnötige Kosten für die öffentliche Hand zur Folge haben.