Namentlich sei der Beschwerdeführerin ein Abzug von 2 Punkten unter dem Unterkriterium "Den Bedürfnissen entsprechende Parametrierung, Änderbarkeit und Erweiterbarkeit des Leitsystems" gemacht worden. Dies mit der Begründung, dass die Bewirtschaftung im Bereich Wasser noch Verbesserungspotential habe. Gemeint seien damit wohl die Leistungen gemäss Kap. 12.19.13, welche eine Option darstellen würden. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.4.2 Die Beschwerdegegnerin hat ein klares Bild davon, was sie bestellen wird, und so den voraussichtlichen Bestellumfang definiert.