Namentlich der Preis sei unter Berücksichtigung des Preises aller Optionen zu bewerten. Dies gelte auch für die Fernwirkunterstellen, wo die Beschwerdeführerin bei der Preisberechnung lediglich die Initialkosten sowie einmal die zusätzlichen Kosten pro Fernwirkunterstelle berechnet habe. | |||||||||| | | |||||||||| | Wohlgemerkt habe die Beschwerdegegnerin tatsächlich auch Optionen bewertet, welche nicht zur Ausführung gelangten. Namentlich sei der Beschwerdeführerin ein Abzug von 2 Punkten unter dem Unterkriterium "Den Bedürfnissen entsprechende Parametrierung, Änderbarkeit und Erweiterbarkeit des Leitsystems" gemacht worden.