Die Bewertung könne nicht ausblenden, dass der ausgeschriebene Vertrag es vorsehe, möglicherweise einen erheblich anderen Inhalt oder Umfang zu haben, als dies grundsätzlich und unbedingt vereinbart werden soll. Es gehe daher nicht an, dass die Vergabestelle eine Reihe von Optionen ausschreibe, sich dann nach Eingang der Angebote auf einige Optionen entschliesse und nur noch diese Optionen in die Bewertung des Preises, aber auch der Zweckmässigkeit einfliessen lasse. Namentlich der Preis sei unter Berücksichtigung des Preises aller Optionen zu bewerten.