| |||||||||| | | |||||||||| | 5.4. | |||||||||| | 5.4.1 Sodann ist die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden, dass die Beschwerdegegnerin nur einen Teil der gewählten Optionen bei der Preisberechnung berücksichtigt habe. Die Bewertung könne nicht ausblenden, dass der ausgeschriebene Vertrag es vorsehe, möglicherweise einen erheblich anderen Inhalt oder Umfang zu haben, als dies grundsätzlich und unbedingt vereinbart werden soll.