Im Übrigen mass sie den Synergien zwischen den beiden Projekten offenbar nur geringes Gewicht bei. Es lag denn auch in deren Ermessen, andere Punkte als wichtiger zu erachten, weshalb das Gericht keine Veranlassung sieht, in die Gewichtung des Unterkriteriums einzugreifen (vgl. E. II/2.4). | |||||||||| | | |||||||||| | 5.4. | |||||||||| | 5.4.1 Sodann ist die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden, dass die Beschwerdegegnerin nur einen Teil der gewählten Optionen bei der Preisberechnung berücksichtigt habe.