Es leuchtet nun nicht ein und erscheint als willkürlich, dass der Beschwerdeführerin, welche eine Lebensdauer von mindestens 15 Jahren angab, trotz der hohen Ersatzmaterialkosten von Fr. 10'539.- (ungewichtet) 3 Punkte bzw. (gewichtet) 0.75 Punkte erteilt wurden. Ihr Angebot ist diesbezüglich insgesamt etwa gleichwertig zum erwähnten Angebot der Mitbewerberin, weshalb sie unter dem Unterkriterium "Lebensdauer der Komponenten und Kosten für Ersatzmaterial" ebenfalls nur mit (ungewichtet) 1 Punkt bzw. mit (gewichtet) 0.25 Punkten zu bewerten ist. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.3. | |||||||||| | 5.3.1