Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben zur Lebensdauer nur die Fernwirkunterstellen betreffen, was die Beschwerdeführerin zu verkennen scheint, wenn sie anhand der Lebensdauer die Gesamtkosten des Systems pro Jahr berechnen will. Sodann versteht es sich von selbst, dass die Angabe der Lebensdauer nur approximativ erfolgen kann. So gehen denn sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Zuschlagsempfängerin bei ihren Angaben von einer Mindestlebensdauer aus. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin dem Kriterium der Lebensdauer nur ein geringes Gewicht zumass.