Die Zuschlagsempfängerin erhielt für ihr Angebot, welches das günstigste war, die vollen 23 Punkte. Aufgrund der gewählten Preisspanne von 50 % erhielt das teuerste Angebot immerhin noch 6.67 Punkte. Mit der gewählten Preisspanne wurde das Kriterium des Anschaffungspreises adäquat gewichtet. Würde hingegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt, wäre es zumindest fraglich, ob dem Anschaffungspreis nicht ein zu geringes Gewicht zukäme. Schliesslich wurde dem Umstand, dass es sich vorliegend um einen technisch anspruchsvollen Auftrag handelte, genügend Rechnung getragen, indem der Anschaffungspreis nur mit 23 % gewichtet wurde. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.2 | |||||||||| | 5.2.1