| |||||||||| | | |||||||||| | 5.1.2 Bei der Ausgestaltung der Preiskurve steht der Vergabebehörde ein weites Ermessen zu (BGer-Urteil 2P.136/2006 E. 3.4). Die Preiskurve darf aber nicht derart flach ausfallen, dass dem Preis nicht mehr ein adäquates Gewicht zukommt. | |||||||||| | | |||||||||| | Vorliegend gewichtete die Beschwerdeführerin den Anschaffungspreis mit 23 %, was im unterem Rahmen lag. Es gingen Angebote (gemäss voraussichtlicher Bestellmenge) ein, die zwischen Fr. 424'420.- und Fr. 575'031.- lagen. Die Zuschlagsempfängerin erhielt für ihr Angebot, welches das günstigste war, die vollen 23 Punkte.